Urheberrecht & Zitate
Urheberrechts-Wissensgesellschaft-Gesetz, UhrWissG
Seit dem 01.03.2018 gilt das neue Gesetz zum Urheberrecht für die Wissenschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschaft-Gesetz, kurz UhrWissG).
Ziel des neuen Gesetzes ist es, dass die Lehrenden an Hochschulen einen unkomplizierten und rechtssicheren elektronischen Semesterapparat einstellen dürfen. Wissenschaftler dürfe nun große Menden an Texten mit entsprechender Software analysieren, ohne jeden einzelnen Autor oder den Verlag um Erlaubnis zu fragen. Bibliotheken können Kopien wissenschaftlicher Artikeln auf Einzelbestellung digital versenden.
Konkret werden durch das Gesetz 6 Schranken geregelt:
- § 60a UrhG erlaubt es, für den Unterricht und die Lehre an Bildungseinrichtungen (z.B. Schulen und Hochschulen) grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen.
- § 60b UrhG erleichtert die Herstellung von Unterrichts- und Lehrmaterialien.
- § 60c UrhG gestattet für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen; für die eigene wissenschaftliche Forschung wird die Vervielfältigung von 75 Prozent erlaubt.
- § 60d UrhG regelt erstmals das sogenannte Text- und Data Mining. Dies ist eine Forschungsmethode, bei der große Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Tonaufnahmen) automatisiert ausgewertet werden.
- § 60e UrhG enthält verschiedene Erlaubnisse für Bibliotheken. So dürfen sie z. B. Werke aus ihrem Bestand zum Zwecke des Erhalts digitalisieren. Geregelt wird auch, unter welchen Umständen Bibliotheken Werke an Terminals in ihren Räumen zugänglich machen dürfen und in welchem Umfang sie an diesen Terminals Ausdrucke gestatten dürfen. Das sind 10 Prozent des Gesamtinhalts von Büchern. Digitale Abbildungen und elektronische wissenschaftliche Artikel aus Zeitschriften dürfen im Ganzen ausgedruckt werden.
Die Urheber werden für die Nutzung ihrer Werke entsprechend entlohnt. Die Vergütung erfolgt pauschal und wird durch sogenannte Verwertungsgesellschaften, z. B. VG WORT für Sprachwerke, eingesammelt und an die Urheber und unter Umständen an die Verlage nach bestimmten Verteilungsschlüsseln ausgezahlt.
Das Gesetz regelt eine Mindestversorgung mit Inhalten für die Nutzung in Bildung und Wissenschaft. Ein vollständer Erwerb ganzer Werke bzw. Lizenzen für digitale Medien werden durch das neue Gesetz nicht ersetzt.
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung, BMBF
Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht steht das Zitieren aus wissenschaftlichen Quellen und das richtige Kennzeichnen des Urhebers.
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